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   OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08   

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OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08 (https://dejure.org/2011,10196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.05.2011 - 10 LB 163/08 (https://dejure.org/2011,10196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 (https://dejure.org/2011,10196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 8 Abs. 2 VO 1766/92/EWG; § 10 Abs. 1 MOG; § 48 Abs. 2 VwVfG
    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln; Verdrängung der Vorschriften über Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln; Verdrängung der Vorschriften über Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln; Verdrängung der Vorschriften über Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 37.03

    Landwirtschaftsrecht; Gemeinschaftsrecht; Marktorganisationen; Agrarmarkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) gab die Landwirtschaftskammer Hannover mit Teilabhilfebescheid vom 17. März 2005 dem Widerspruch insoweit statt, als die im Bescheid vom 15. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2003 festgesetzte Ausgleichszahlung nicht von der Emsland-Stärke GmbH zurückgefordert werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe am 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) entschieden, dass sich der Rückforderungsbescheid gegen denjenigen zu richten habe, dem gegenüber das aufzuhebende Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bestehe.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 37.03) werde davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Weser-Ems die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger zwar an die Stärkefabrik als Empfangsadressaten gerichtet, aber gleichwohl mit dem Willen gehandelt habe, Rechte für die jeweiligen Stärkekartoffelerzeuger und damit ein Rechtsverhältnis mit diesen zu begründen.

    Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (BVerwG 3 C 37.03) ausgeführt, dass es unschädlich sei, wenn die begünstigten Kartoffelerzeuger in den Bescheiden nicht näher identifiziert würden, da "der jeweils Gemeinte aus den in Bezug genommenen Anbauverträgen ohne weiteres bestimmbar war".

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    Das nationale Recht stellt beide Wege zur Verfügung, macht jedoch unmissverständlich klar, dass bei Einschaltung des Stärkeherstellers dieser nur als Stellvertreter des Kartoffelerzeugers auftritt (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Ist hiernach der Stärkehersteller nur Vertreter des materiell Begünstigten, so ist er selbst zwar Bekanntmachungsadressat, nicht jedoch Regelungsadressat der Bewilligungsbescheide, und zwar auch nicht zugleich und neben dem Kartoffelerzeuger (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine Erzeugervereinigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein und eine mitgliedschaftliche Organisationsstruktur aufweisen, wie dies etwa bei einer Genossenschaft der Fall ist (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Mit dem Antrag wurde der Bezirksregierung Weser-Ems von der Emsland-Stärke GmbH eine Diskette übersandt, auf der ausweislich beigefügter "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) Textdateien mit den Abrechnungsläufen gespeichert waren.

    Mit dem Antrag wurde der Bezirksregierung Weser-Ems von der Emsland-Stärke GmbH eine Diskette übersandt, auf der ausweislich beigefügter "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) Textdateien mit den Abrechnungsläufen gespeichert waren.

    Die Beklagte hat zusätzlich zu den in erster Instanz im Parallelverfahren 11 A 7398/05 vorgelegten Antragsunterlagen zum vorliegenden Verfahren (BA C zu 10 LB 159/08) einschließlich der Gutschriften (Bl. 95 ff. GA) im Berufungsverfahren die erwähnten "DTA-Begleitschreiben f. beleglosen Datenträgeraustausch" (BA D zu 10 LB 156/08) und zwei nicht lesbare Disketten (BA D zu 10 LB 159/08) vorgelegt.

    Daraufhin wurden die in den "DTA-Begleitschreiben" genannten Dateien ersatzweise von der Emsland-Stärke GmbH angefordert, die diese auf CD-ROM (BA I zu 10 LB 156/08) übersandt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens, die den Beteiligten zugeleiteten Ausdrucke der Beiakte I des Verfahrens 10 LB 156/08 und die Beiakte D des Verfahrens 10 LB 156/08 verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn es ist davon auszugehen, dass die landesweite Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Hannover nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412) i.V.m. § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 621) für Aufgaben der zuständigen Stelle nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815, 2032) i.d.F. vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595) auch die Zuständigkeit für die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln umfasst (vgl. das Senatsurteil vom 17. Mai 2011 im Parallelverfahren 10 LB 156/08).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-94/05

    Emsland-Stärke - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 97/95 - An

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Folglich kann ein Vertrag, der zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Unternehmen geschlossen wurde, das die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, nicht als Anbauvertrag im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden, auch wenn er als solcher bezeichnet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - C 94/05 [Emsland-Stärke] -, Slg. 2006, S. 1-2619).

    Dieses Verbot bezweckt zum einen - wie aus der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht - das Kontingent zu schützen, indem es die Kontrolle der von den Stärkeunternehmen gekauften Kartoffelmenge durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Das Erfordernis eines unmittelbar mit den Erzeugern geschlossenen Anbauvertrags ist das einzige Mittel, um zu verhindern, dass ein Teil des Preises, der von dem Stärkeunternehmen tatsächlich gezahlt worden ist, von Zwischenhändlern vereinnahmt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    Es kann gemäß Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 selbst dann mit Sanktionen belegt werden, wenn es dabei das ihm zugeteilte Unterkontingent nicht überschritten hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2006 - BVerwG 3 C 16.06 -, juris).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • BVerwG, 16.11.2009 - 8 B 64.09

    Vertreter einer amtsangehörigen Gemeinde in Verwaltungsgeschäften und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids ist vielmehr entscheidend, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009 - BVerwG 8 B 64.09 -, juris).

    Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 198 = RdL 2005, 159; Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.).

    dd) Da es im Fall der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids - wie ausgeführt - maßgebend darauf ankommt, mit wem der Bewilligungsbescheid ein Rechtsverhältnis begründet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2009, a.a.O.), ist die Klägerin auch die richtige Adressatin der teilweisen Rücknahme der Bewilligungsbescheide.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Sie beginnt erst dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, sachgerecht unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensgesichtspunkte über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Die Klägerin hatte es in der Hand, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, juris, Rn. 30).

    Das Gemeinschaftsrecht geht demzufolge von einem rückwirkenden Entzug des erlangten Vorteils und - sofern eine solche vorgesehen ist - von einer rückwirkenden Verzinsungspflicht aus (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 44).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10 = DVBl 2003, 1280 = DÖV 2003, 997 = NVwZ 2004, 113).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 = NVwZ 2004, 878 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08
    Dies setzt regelmäßig eine durchgeführte Anhörung des Betroffenen mit angemessener Frist zur Stellungnahme voraus (BVerwG, Urteile vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485 und vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10 = DVBl 2003, 1280 = DÖV 2003, 997 = NVwZ 2004, 113).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • BVerwG, 01.06.2006 - 3 C 16.06

    Rückforderung gemeinschaftsrechtlicher Beihilfezahlungen; Bewilligung von

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

  • LG Koblenz, 11.06.1997 - 2 T 319/97

    Übergang einer Vollmacht auf die übernehmenden Rechtsträger

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 59/89

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung -

  • BVerwG, 16.12.1993 - 3 C 18.91

    Rücknahme einer Härtefallbescheinigung - Festsetzung von Referenzmengen über die

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 126.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wehrpflichtiger - Ärztliche Untersuchung -

  • BVerwG, 21.09.1984 - 7 B 72.84

    Kommunalwahl - Ausländer - Europäische Gemeinschaft - Ausschluß - Volksdeutsche

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    - Als I n h a l t s a d r e s s a t eines Verwaltungsakts, der gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung hinreichend bestimmt anzugeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = juris Rn. 9 ff.; BayVGH, U.v. 12.6.1997 - 23 B 95.3800 - BayVBl. 1998, 404; OVG Saarl., U.v. 20.2.2017 - 2 A 34.16 - NVwZ-RR 2017, 514 = juris Rn. 25; B.v. 27.4.2017 - 2 A 129/16 - juris Rn. 14; ThürOVG, ThürOVG, B.v. 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99 - NVwZ-RR 2000, 818 = juris Rn. 9; B.v. 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 17.5.2011 - 10 LB 163/08 - juris Rn. 44), ist diejenige (natürliche, juristische oder teilrechtsfähige) Person zu verstehen, die von der Regelung materiell betroffen ist (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 10).

    Wenngleich es der Klarheit dienen würde, einen Verwaltungsakt, der an eine Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähige Vereinigung als Inhaltsadressat gerichtet ist, entweder ausdrücklich an diese, vertreten durch die Hausverwaltung, oder an die Hausverwaltung mit ausdrücklichem Vertretungszusatz zu richten, so kommt es auf die Frage, ob und mit welcher Wirkung wem gegenüber die Bekanntgabe erfolgt ist, darauf an, ob kraft Auslegung hinreichend deutlich wird, wer durch die hoheitliche Regelung berechtigt oder verpflichtet werden soll (BVerwG, B.v. 25.5.1984 - 9 B 905.82 - BayVBl. 1984, 637 = juris Rn. 4; B.v. 25.2.1994 - 8 C 2.92 - NJW-RR 1995, 73 = juris Rn. 8; B.v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791; U.v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 12.6.1997 - 23 B 95.3800 - BayVBl. 1998, 404; OVG Saarl., U.v. 20.2.2017 - 2 A 34.16 - NVwZ-RR 2017, 514 = juris Rn. 25; B.v. 27.4.2017 - 2 A 129/16 - juris Rn. 14; ThürOVG, B.v. 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99 - NVwZ-RR 2000, 818 = jris Rn. 9; B.v. 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 12.10.2010 - 11 ME 347/10 - NVwZ-RR 2011, 37 = juris Rn. 4; U.v. 17.5.2011 - 10 LB 163/08 - juris Rn. 44; OVG SA, B.v. 16.2.2009 - 4 L 344/08 - NVwZ-RR 2009, 577 = juris Rn. 3).

    Da der Inhaltsadressat nicht zwingend mit dem im Anschriftenfeld benannten Bekanntgabeempfänger übereinstimmen muss (s.o., vgl. auch BFH, B.v. 14.3.1989 - I B 50/88 - BFHE 154, 365 = juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 17.5.2011 - 10 LB 163/08 - juris Rn. 44), ergibt sich Ersterer nicht notwendig aus dem Anschriftenfeld des Bescheids (vgl. Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 33/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht daher auch eine der übertragenden Gesellschaft erteilte Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, und vom 17. April 2012, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 27/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht daher auch eine der übertragenden Gesellschaft erteilte Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, und vom 17. April 2012, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08

    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende

    Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht daher auch eine der übertragenden Gesellschaft erteilte Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (Senatsurteil vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 160/08

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht daher auch eine der übertragenden Gesellschaft erteilte Vollmacht auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn nicht andere Anhaltspunkte aus dem der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis entnommen werden können (Senatsurteile vom 17. Mai 2011 - 10 LB 163/08 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, und vom 17. April 2012, a.a.O.).
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